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Förderverein

§1: Name und Sitz
§2: Zweck des Vereins
§3: Erwerb der Mitgliedschaft
§4: Beendigung der Mitgliedschaft
§5: Ausschluß der Mitglieder
§6: Streichung der Mitgliedschaft
§7: Mitgliedsbeitrag
§8: Organe des Vereins
§9: Vorstand
§10: Aufgabenbereiche des Vorstandes
§11: Mitgliederversammlung
§12: Berufung der Mitgliederversammlung
§13: Form der Berufung der Mitgliederversammlung
§14: Beschlußfassung
§15: Beurkundung der Beschlüsse
§16: Auflösung des Vereins


Es besteht die Möglichkeit, Mitglied im Förderverein zu werden. Hierfür gibt es einen Aufnahmeantrag (download)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein Fachklinik Oldenburger Land und hat seinen Sitz in Oldenburg.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Oldenburg einzutragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".



§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Arbeit der Fachklinik Oldenburger Land. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einwerbung von Spenden und die Unterstützung von Projekten der Fachklinik.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Fördervereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind. Zur Erreichung seines Zweckes kann ein Wirtschaftsbetrieb eingerichtet werden, der hinsichtlich seines Geschäftsumfanges begrenzt sein muß und dessen überschüsse nur für den Vereinszweck verwendet werden dürfen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Förderverein kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Stand, das Alter und die Anschrift des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Förderverein jederzeit berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod, Ausschluß oder Streichung.

§ 5 Ausschluß der Mitglieder

Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.

Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.

Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag drei Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag wird aufgrund der Selbsteinschätzung jedes Mitglieds gezahlt. Er beträgt jedoch mindestens 20,00 DM im Jahr. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres zu entrichten. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
  1. Vorsitzende/r
  2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
  3. Schatzmeister/in

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes verteilen unter sich die Aufgaben im Vorstand.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, wovon eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muß.

§ 10 Aufgabenbereiche des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

  1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
  6. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.
§ 11 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung
  2. Satzungsänderung
  3. Bestimmung der Beiträge
  4. Wahl eines/r Kassenprüfers/in
  5. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes
  6. Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes
  7. Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.
  8. Auflösung des Vereins
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

  1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal,
  2. wenn die Berufung von 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 13 Form der Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) genau bezeichnen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Minderjährige unter 16 Jahren und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen haben kein Stimmrecht.

§ 14 Beschlußfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluß, der eine änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse

über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Diakonische Werk der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Fachklinik Oldenburger Land zu verwenden hat.